Mandat niedergelegt, Kapitel geschlossen? Kann sein, muss aber nicht. Der Bundesgerichtshof hat die Haftungsrisiken für ausgeschiedene Geschäftsführer deutlich erweitert.


Wer als Geschäftsführer ein zweifelhaftes betrügerisches Geschäftsmodell ins Leben gerufen oder maßgeblich unterstützt hat, haftet persönlich auch für Schäden aus Verträgen, die erst nach seiner Amtszeit geschlossen wurden. Voraussetzung: Der Schaden steht noch in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zeit als Geschäftsführer, weil dieser noch leitend innerhalb des Unternehmens tätig war oder der Vertragsschluss noch während seiner Amtszeit in die Wege geleitet worden ist.
Der Fall
Im Frühjahr 2020 expandierte ein schweizerisches Finanzunternehmen nach Deutschland. Der Beklagte leitete die Schweizer AG bis Juli 2020 und war bis November 2020 Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der deutschen Tochter-GmbH. Bereits im Juli 2020 entzog ihm die Schweizer Finanzaufsicht FINMA die Zeichnungsbefugnis, weil die AG ohne Bankenlizenz Publikumsgelder einsammelte. Am 9. November 2020 warnte auch die deutsche BaFin vor Investitionen in die GmbH.
Dennoch lief das Geschäft weiter. Noch am 6. November 2020 erhielt die Anlegerin von der GmbH erste Vertragsunterlagen für eine stille Beteiligung. Der Beklagte schied als Geschäftsführer am 20. November 2020 aus. Am 9. Dezember 2020 zeichnete die Anlegerin eine stille Beteiligung über € 30.000 und zahlte den Betrag. Am selben Tag wurde über die Schweizer Muttergesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Zahlungen aus der Beteiligung erhielt die Anlegerin nicht, weshalb sie den Schadensersatzklage auf Zahlung von € 30.000 erhob.
Im Gegensatz zum LG München I, das die Schadensersatzklage der Anlegerin abgewiesen hatte, hielt das OLG München den Ex-Geschäftsführer für haftbar wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, § 826 BGB. Er konnte sich von den illegalen Geschäften seiner GmbH nicht ausreichend distanzieren, wie nun der BGH bestätigte.
Die Begründung des BGH
Entscheidend ist nicht der formale Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern wann die Weichen gestellt wurden.

Der BGH führt aus: Die Haftung umfasst auch nach der Abberufung geschlossene Verträge, wenn der Vertragsschluss „noch während der Geschäftsführertätigkeit in die Wege geleitet worden ist“. Mit anderen Worten: Wer das betrügerische Anlagesystem aufbaut oder unterstützt, haftet auch für dessen Nachwirkungen.
Relevant für die Haftung von Geschäftsführern, (faktischen) Geschäftsleitern oder Vorstandsmitgliedern einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz ist, dass das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein „Schwindelunternehmen“ handelt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Konzept von Beginn an chancenlos ist und im Ergebnis nur dem eigenen Vorteil der maßgeblich damit befassten Personen dient.
Im entschiedenen Fall: Das Unternehmen warb mit gefälschter Unternehmenspräsentation, getarnten Werbeanzeigen als redaktionelle Artikel und operierte ohne erforderliche Bankenlizenz.
Was bedeutet das für Geschäftsführer?
1. Due Diligence vor Amtsantritt Prüfen Sie genau, in welches Geschäftsmodell Sie einsteigen. „Das wusste ich nicht“ schützt nicht vor Haftung : Der BGH unterstellt bei herausgehobener Position zumindest „bedingten Vorsatz“.
2. Keine schnelle Flucht möglich Ein Rücktritt vom Amt beendet die Verantwortung nicht sofort. Angebahnte Geschäfte werden Ihnen zugerechnet.
3. Sauberer Ausstieg Wenn Sie ein Amt niederlegen, dokumentieren Sie:
- Was war der Grund für Ihr Ausscheiden?
- Welche Geschäfte waren noch in der Pipeline?
- Haben Sie aktiv versucht, problematische Entwicklungen zu stoppen?
4. Warnsignale ernst nehmen Im Urteilsfall gab es deutliche Warnsignale: FINMA-Untersuchung, BaFin-Warnung, Warnung der Stiftung Warentest. Spätestens dann ist aktives Handeln Pflicht.
Praktische Konsequenzen
Bei zweifelhaftem Geschäftsmodell: Lehnen Sie das Mandat ab oder legen Sie es umgehend nieder. Mit klarer schriftlicher Begründung
Bei Amtsniederlegung: Stellen Sie sämtliche Akquisitionsbemühungen ein und informieren Sie bereits kontaktierte Interessenten
Dokumentation: Halten Sie jeden Schritt schriftlich fest – im Ernstfall sind Sie beweispflichtig
Rechtsberatung: Lassen Sie sich bei ersten Zweifeln am Geschäftsmodell anwaltlich beraten
Fazit
Der BGH macht klar: Wer die Saat sät, trägt Verantwortung für die Ernte, auch wenn er das Feld längst verlassen hat. Die persönliche Haftung von Geschäftsführern ist kein theoretisches Risiko, sondern knallharte Realität.
Die gute Nachricht: Mit sauberer Unternehmensführung, kritischer Distanz zu zweifelhaften Geschäftsmodellen und rechtzeitiger rechtlicher Beratung lassen sich diese Risiken beherrschen.
Click zum BGH BGH | Urteil vom 2. Dezember 2025 – II ZR 114/24
Wie lange nach meinem Ausscheiden als Geschäftsführer kann ich verklagt werden?
Die regelmäßige Verjährungsfrist bei § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung) beträgt drei Jahre ab Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger, maximal jedoch zehn Jahre ab der schädigenden Handlung (§ 199 Abs. 3 BGB).
Hafte ich auch, wenn ich nichts von den Machenschaften wusste?
Der BGH ist streng: Wer in herausgehobener Position ein objektiv zweifelhaftes Geschäftsmodell unterstützt, dem wird „bedingter Vorsatz“ unterstellt. Sorgfaltspflichtverletzung genügt. Nur bei nachweislich aktivem Gegensteuern haben Sie Chancen.
Bin ich als Beirat oder Berater nach meiner Zeit als Geschäftsführer auch gefährdet?
Ja. Der BGH nennt dies „andere tragende Funktion innerhalb eines Systems“. Auch als Beirat, Berater oder stiller Strippenzieher können Sie haften, wenn Sie weiterhin maßgeblichen Einfluss ausüben.
Schützt mich eine D&O-Versicherung vor dieser Haftung?
Vorsicht: D&O-Versicherungen schließen vorsätzliche sittenwidrige Schädigungen regelmäßig aus. Bei „bedingtem Vorsatz“, den der BGH bei Schwindelunternehmen unterstellt, besteht oft kein Versicherungsschutz. Prüfen Sie Ihre Police genau.
Was muss ich bei meiner Amtsniederlegung konkret tun?
- Schriftliche Niederlegung mit Datum
- Handelsregistereintrag veranlassen
- Laufende Geschäfte dokumentieren
- Bei Zweifeln am Geschäftsmodell: Nachfolger und ggf. Gesellschafter warnen
- Keine weitere Mitwirkung in anderer Funktion
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